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   BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07   

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https://dejure.org/2009,5596
BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07 (https://dejure.org/2009,5596)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - Xa ZR 14/07 (https://dejure.org/2009,5596)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - Xa ZR 14/07 (https://dejure.org/2009,5596)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines Toleranzbereichs zum Schutzbereich eines Identitätsbereichs einer geschützten Margeritensorte; Gebundenheit eines Verletzungsrichters hinsichtlich eines Erteilungsbeschlusses; Eigenverantwortliche Bestimmung von Inhalt und Reichweite des ...

  • Judicialis

    SortSchG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SortSchG § 10 Abs. 1
    Umfang des Sortenschutzes für Pflanzen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lemon Symphony

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 750
  • GRUR Int. 2009, 1044
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 93/04

    Melanie

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Diese zutreffende, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bisher noch nicht abschließend anerkannte Betrachtung (vgl. BGHZ 166, 203, 209 f. - Melanie) entspricht gefestigter Instanzrechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt Mitt. 1982, 212, 213; OLG Düsseldorf InstGE 4, 127, 134 = GRUR-RR 2004, 281) und der einhelligen Auffassung in der deutschen Literatur (vgl. nur Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, aaO Rdn. 306: "Äquivalenzbereich eines Sortenschutzrechtes; individualisierter Schutzbereich"; Keukenschrijver, SortG, 2001, Rdn. 48 zu § 10; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).

    Der demgegenüber von der Revision behauptete Grundsatz, im Verletzungsprozess dürfe nicht von der Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss abgewichen werden, ist mit der ihm zugemessenen Bedeutung weder der Rechtsprechung noch dem Schrifttum zu entnehmen; insbesondere die von der Revision zitierten Stellen (BGHZ 166, 203, 208 f. - Melanie; Keukenschrijver, aaO, Rdn. 46 zu § 10) belegen ihn nicht.

  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Die Änderung der Sortenbeschreibung durch das Amt ist mithin infolge der Tatbestandswirkung der Anpassung beachtlich (vgl. BGHZ 158, 372, 374 f. = GRUR 2004, 710 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGHZ 159, 179, 182 f. ; Stelkens/ Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 43 Rdn. 112 ff. m.w.N.; Hubert Meyer in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, Rdn. 20 f. zu § 43; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 730).

    Die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht nach Art. 106 Abs. 2 GemSortV wie nach § 148 ZPO im Ermessen des Gerichts und ist, auch wenn im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein großzügiger Maßstab angezeigt ist (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem), nur veranlasst, wenn dargelegt ist, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung wenigstens einige Aussicht auf Erfolg zukommt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Der Senat ist überzeugt, dass diese Auslegungsfrage auch für den gemeinschaftlichen Sortenschutz eindeutig zu beantworten ist, so dass es der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedarf (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Die auf die prozessuale Unzulässigkeit einer Abwandlung der Verletzungsform gestützte Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Konkretisierung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanträge, auf die sich die Revision stützen will (BGHZ 168, 179, 184 ff. - Anschriftenliste), ist auf die hier vorliegende nachträgliche zutreffende Umschreibung des dem Verbot unterliegenden Verhaltens nicht übertragbar.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Der zu den technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere zum Patentrecht, entwickelte Grundsatz, dass die bloße Wiedergabe der Schutzansprüche zur Bezeichnung der Verletzungsform nicht genügt, sondern dass die Mittel, derer sich die angegriffene Ausführungsform bedient, in den Klageanträgen so konkret anzugeben sind, dass eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden könne (BGHZ 162, 365, 373 - Blasfolienherstellung), gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schutzansprüche (Patentansprüche) die Sortenbeschreibung tritt, auch im Verfahren über die Verletzung von (nationalen wie gemeinschaftlichen) Sortenschutzrechten.
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 304/03

    Rechtsfolgen der Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Die Änderung der Sortenbeschreibung durch das Amt ist mithin infolge der Tatbestandswirkung der Anpassung beachtlich (vgl. BGHZ 158, 372, 374 f. = GRUR 2004, 710 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGHZ 159, 179, 182 f. ; Stelkens/ Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 43 Rdn. 112 ff. m.w.N.; Hubert Meyer in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, Rdn. 20 f. zu § 43; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 730).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 94/05

    Schadensersatz wegen Verletzung schuldhafter Verletzung der Rechte einer

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, dass der Unterlassensausspruch in Hinblick auf die Sortenbeschreibung vom 14. September 2005 und in Anpassung an die konkrete Erscheinungsform der als schutzverletzend angegriffenen Pflanzen neu formuliert worden ist; das Berufungsurteil ist in GRUR-RR 2007, 221 veröffentlicht.
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2004 - 2 U 95/03

    Schutzumfang eines Sortenschutzrechts

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Diese zutreffende, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bisher noch nicht abschließend anerkannte Betrachtung (vgl. BGHZ 166, 203, 209 f. - Melanie) entspricht gefestigter Instanzrechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt Mitt. 1982, 212, 213; OLG Düsseldorf InstGE 4, 127, 134 = GRUR-RR 2004, 281) und der einhelligen Auffassung in der deutschen Literatur (vgl. nur Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, aaO Rdn. 306: "Äquivalenzbereich eines Sortenschutzrechtes; individualisierter Schutzbereich"; Keukenschrijver, SortG, 2001, Rdn. 48 zu § 10; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).
  • BGH, 06.07.1962 - I ZR 74/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07
    Einem Erfolg dieser Rüge steht schon entgegen, dass - was auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1962 - I ZR 74/59, GRUR 1962, 577, 578 - Rosenzüchtung; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 4 zu § 139 PatG zur Rechtslage im Patentrecht) - die Beschwerde der Beklagten gegen die inzwischen im Register vorgenommene Änderung der Sortenbeschreibung zurückgewiesen worden ist und der Klage hiergegen - anders als der Beschwerde selbst (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 GemSortV) - keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 242 Satz 1 EG; vgl. Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, aaO Rdn. 1096).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2015 - 15 U 75/14

    Bestimmung des Schutzbereichs einer national oder gemeinschaftsrechtlich

    Der Schutzbereich einer (national oder gemeinschaftsrechtlich) geschützten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegten Ausprägungsmerkmale gemäß der amtlichen Beschreibung der Sorte (Art. 62 Satz 2 GemSortV) bestimmt, wobei zum Schutzumfang einer geschützten Sorte außer dem sog. Identitätsbereich auch ein sog. Toleranzbereich gehört, der bestimmte zu erwartende Variationen umfasst (BGH GRUR 2009, 750, 752 - K.; OLG Düsseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 - zitiert nach iuris; Leitsätze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 281 - K./B.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598; Keukenschrijver, SortG, 2001, § 10 Rn 48; vgl. Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Rn 306).

    Letzteres hat seinen Grund darin, dass sich der Sortenschutz - anders als etwa der Patentschutz - nicht auf künstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenstände bezieht, sondern auf Pflanzen, mithin auf Lebewesen, deren konkrete Ausprägungen von unterschiedlichen Faktoren wie der Mutterpflanzenhaltung, der Qualität des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der Menge der Düngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot abhängen (BGH GRUR 2009, 750, 752 - K.).

    Demgegenüber ist insbesondere in Fällen, in denen die Frage im Raum steht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen eine Bewertung der Merkmale vorzunehmen, die regelmäßig einen Vergleichsanbau erforderlich macht (vgl. BGH GRUR 2006, 575, 576 - L.; BGH GRUR 2009, 750, 752 - K.; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 281, 283 - K. / B.).

    Der BGH hat von einer Vorlage der Frage an den EuGH, ob der Toleranzbereich auch in Bezug auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt, angesichts der eindeutigen Bejahung zuletzt ausdrücklich abgesehen (GRUR 2009, 750, 752 - K.).

    Zwar entfaltet die Sortenbeschreibung wie auch deren Anpassung durchaus sog. Tatbestandswirkung (vgl. BGHZ 158, 372, 374 f. = GRUR 2004, 710 - Druckmaschinentemperierungssystem; vgl. BGHZ 159, 179, 182 f. = NZM 2004, 959; BGH GRUR 2009, 750 f. - K. m.w.N.).

    Im vorliegenden Falle verbietet sich es sich umso mehr, die (ursprüngliche) Sortenbeschreibung zur Klagesorte "1:1" der Identitäts- und der Verletzungsprüfung zugrunde zu legen, weil sich zwischenzeitlich die maßgeblichen Prüfrichtlinien des Bundessortenamtes geändert haben (vgl. BGH GRUR 2009, 750, 751 unten - K.).

    Dass sich nämlich Modifikationen durchaus auf unterschiedlichen Ebenen auswirken können und demzufolge im Rahmen der Verletzungsprüfung (insbesondere bei der Bestimmung des sog. Toleranzbereichs) eine weitere Berücksichtigung finden müssen, ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten BGH-Entscheidung "K." (GRUR 2009, 750, 752), wie die nachfolgend zitierte Passage belegt (Fettdruck wurde wiederum vom Senat hinzugefügt):.

    Wie der BGH im Zusammenhang mit der Bedeutung einer (unterbliebenen) Anpassung der Sortenbeschreibung ausgeführt hat (GRUR 2009, 750, 753 - K.), führt der Umstand, dass der Verletzungsrichter eigenständig beurteilen muss, ob zu erwartende Modifikationen vom Schutzbereich einer Sorte erfasst werden, nicht zu einer "Unübersichtlichkeit der Schutzrechtslage": Es ist auch auf anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes vonnöten, dass der Verletzungsrichter Inhalt und Reichweite eines Schutzrechts auch in zweifelhaften Fällen eigenverantwortlich bestimmen muss.

    Zu Recht weist die Sachverständige in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie den Toleranzbereich in dem Parallelverfahren betreffend die Sorte "K." ebenfalls in der hier gewählten Weise verwendet hat; im betreffenden Rechtsstreit wurde die Beklagte rechtskräftig wegen Verletzung der dortigen Klagesorte verurteilt (s. die oben bereits erwähnte Entscheidung BGH GRUR 2009, 750 - K.).

    Zwar hat der BGH (GRUR 2009, 750, 752 - K.) es bislang offen gelassen, ob einem nicht mehr als eine Notenstufe betragender Unterschied bei einem einzelnen Merkmal generell die Eignung fehlt, die Schwelle der deutlichen Unterscheidbarkeit nach Art. 13 Abs. 5 lit. b, Art. 7 Abs. 1 GemSortVO zu überschreiten.

    Die Reichweite des Schutzumfangs eines Sortenschutzrechts einschließlich des sog. Toleranzbereichs ist bereits mit der BGH-Entscheidung "K." (GRUR 2009, 750) hinreichend geklärt worden.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 21/14

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Höhe der

    Hierzu wurde die Beklagte in jenem Verfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sortenschutzverletzung rechtskräftig - letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. April 2009, Az.: Xa ZR 14/07 - verurteilt.
  • LG Düsseldorf, 02.07.2013 - 4a O 3/12

    Kapmargariten (3) (Sortenschutz)

    Ausweislich des dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.04.2009, Xa ZR 14/07) zugrunde liegenden Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2005, 4a O 347/03) in der Fassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.06.2006, I-2 U 94/05) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt:.

    Das Verletzungsgericht ist an die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009, Xa ZR 14/07).

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